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Physiotherapie-Praxis Streit, Inhaberin Carola Streit Masseurin und med. Bademeisterin
 
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Physiotherapie-Praxis Streit
Strohgasse 8
97440 Essleben Gd. Werneck

Telefon: 09722-8727
Telefax: 09722-6424
E-Mail: praxis-streit@t-online.de
 
Berufsverbände
Verband Physikalischer Therapie; Vereinigung für physiotherapeutischen Berufe (VPT) e. V.

Deutscher Verband für Physiotherapie - Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e. V
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Berufsordnung

Grundsätze des beruflichen Selbstverständnisses

§ 1 Berufsausübung

1. Der Schwerpunkt physiotherapeutischer Arbeit ist die Krankengymnastik / Bewegungstherapie. Maßnahmen der Physikalischen Therapie (z. B. Massage-, Thermo-, Elektro-, Hydro- Ultraschall-, Balneo- oder Inhalationstherapie) ergänzen die bewegungstherapeutischen Maßnahmen oder bereiten sie vor.

2. Der Physiotherapeut1 beeinflusst mit seiner Behandlung die Funktionen des Bewegungssystems und der inneren Organe, die Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle sowie das Verhalten und Erleben des Patienten.

3. Die Physiotherapie soll Funktionsstörungen abbauen oder kompensieren und Sekundärschäden vorbeugen. Ziel ist die vollständige Genesung oder eine weitestgehend selbstbestimmte Lebensführung des kranken oder behinderten Menschen. Können Selbständigkeit und Unabhängigkeit nicht erreicht werden, berät der Physiotherapeut den Patienten, die Angehörigen oder andere Bezugspersonen und schult sie für die notwendigen Hilfestellungen.

4. Entsprechend der ärztlichen Diagnose untersucht der Physiotherapeut die individuelle Ausprägung der funktionellen Auffälligkeiten und interpretiert ihre Wertigkeit. Auf dieser Grundlage plant der Physiotherapeut den Behandlungsverlauf in Absprache mit den kranken oder behinderten Menschen und/oder den Angehörigen oder anderen Bezugspersonen.

5. Untersuchungsergebnisse, Behandlungsplan und -verlauf sowie die Behandlungsergebnisse werden vom Physiotherapeuten dokumentiert. Diese Dokumentation dient der Therapiesteuerung, der Erfolgskontrolle, der Qualitätssicherung sowie der Information des Arztes und anderer an der Behandlung/Betreuung Beteiligter.

6. In der Prävention vermittelt der Physiotherapeut Einsicht in die Funktionszusammenhänge des Organismus, Kenntnisse über gesundheitsgefährdende Einflüsse und Verhaltensweisen und Programme zu gesundheitsbewusstem Arbeits- und Freizeitverhalten. Physiotherapeutische Prävention fördert darüber hinaus die Selbstregulation und aktiviert die Selbstheilungskräfte des Organismus.

7. Der Physiotherapeut achtet die Würde und Integrität der Person, insbesondere auch bei schwerbehinderten, bewusstlosen/bewusstseinsgetrübten, psychisch kranken oder sterbenden Menschen. Er macht bei der Ausübung seines Berufs keinen Unterschied hinsichtlich Nationalität, Religion, Alter, Geschlecht, politischer Einstellung und sozialer Stellung des Patienten. Der Physiotherapeut befolgt keine Anweisungen, die sich nicht mit seinen Berufsaufgaben und seinem beruflichen Selbstverständnis im Sinne dieser Berufsordnung vereinbaren lassen.

8. Der Physiotherapeut verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen zu entsprechen, das ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entgegengebracht wird.

1 Das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994 hat die Berufsbezeichnung Physiotherapeut/Physiotherapeutin eingeführt; daneben kann gleichberechtigt die Berufsbezeichnung Krankengymnast/Krankengymnastin geführt werden, wenn die Berufsausbildung vor dem 01.06.94 abgeschlossen wurde. Im Sinne einer guten Lesbarkeit des Textes haben wir uns entschlossen, auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung zu verzichten und die Berufsbezeichnung Physiotherapeut einheitlich für alle Berufsangehörigen zu verwenden.

§ 2 Schweigepflicht

1. Der Physiotherapeut unterliegt der Schweigepflicht. Er hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Therapeut anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen – auch gegenüber den Angehörigen geschäftsfähiger Patienten und über den Tod des Patienten hinaus. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten und sonstige Untersuchungsbefunde. Der Physiotherapeut ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung durch Anzeigepflichten erforderlich ist.

2. Im Verhältnis zum behandelnden Arzt ist der Physiotherapeut insoweit von der Schweigepflicht befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

3. Der Physiotherapeut hat seine Mitarbeiter - auch die nichttherapeutisch tätigen - über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

§ 3 Aufklärung

Der Physiotherapeut ist verpflichtet, den Patienten über Risiken aufzuklären, die aus der Therapie resultieren können. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Auswahl unter mehreren Therapieformen möglich ist.

§ 4 Fort- und Weiterbildung

1. Der Physiotherapeut aktualisiert und erweitert durch regelmäßige Fortbildung seine fachliche und seine therapeutisch-kommunikative Kompetenz.

2. Wo Umfang oder spezielle Ausprägung der therapeutischen Aufgaben die in der Ausbildung erworbenen Basisqualifikationen erheblich übersteigen, erwirbt der Physiotherapeut die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geregelten Weiterbildung.

3. Darüber hinaus bringt der Physiotherapeut seine Verantwortung für Qualitätssicherung in Aus-, Fort- und Weiterbildung dadurch zum Ausdruck, dass er sich vor der Übernahme einer Lehrtätigkeit in diesen Bereichen pädagogisch qualifiziert.

4. Physiotherapeuten, die als Referenten in der Fort- und Weiterbildung tätig sind, haben Anspruch auf eine Honorierung, die im angemessenen Verhältnis zu Art, Dauer und Inhalt des Lehrangebots steht.

§ 5 Zusammenarbeit

1. Der Physiotherapeut arbeitet vorzugsweise im interdisziplinären Team. Zu seinen Aufgaben gehört es daher, den Stellenwert der physiotherapeutischen Behandlung im gesamten Therapieplan zu bestimmen und zu vertreten, Informationen einzuholen und zu geben sowie mit anderen Teammitgliedern - und den Angehörigen von Patienten - loyal und konstruktiv zusammenzuarbeiten.

2. Der Physiotherapeut vergewissert sich - insbesondere zu Behandlungsbeginn -, dass er alle notwendigen Informationen erhalten hat. Bei Unklarheiten der Verordnung oder bei Besonderheiten, die bei der physiotherapeutischen Untersuchung oder Behandlung auftreten, nimmt der Physiotherapeut Kontakt auf zum behandelnden Arzt und bespricht mit ihm das weitere Vorgehen. Über Behandlungsverlauf und -ergebnisse wird der Arzt schriftlich oder mündlich informiert.

3. Der Physiotherapeut vermeidet in der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber Patienten herabsetzende Äußerungen über Kollegen oder Angehörige anderer Berufsgruppen ebenso wie über einzelne Therapiemaßnahmen. Hingegen fördert der Physiotherapeut den kritisch-rationalen Diskurs mit Ärzten und anderen an der Behandlung Beteiligten.

§ 6 Haftpflichtversicherung

Der Physiotherapeut ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern oder versichern zu lassen.

§ 7 Tätigkeit im Angestelltenverhältnis

Physiotherapeuten sollen nur Anstellungsverträge schließen, deren Inhalt nicht gegen die Grundsätze dieser Berufsordnung verstößt.

§ 8 Ausübungsformen in freier Praxis

1. Dem Physiotherapeuten als Angehörigem eines freien Berufes steht es frei, sich mit anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe als Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft) oder in anderer gesellschaftsrechtlicher Bindung (Kapitalgesellschaft) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. Er stellt dabei sicher, dass er auch in der wirtschaftlichen Verbindung zu seinen Partnern oder Mitgesellschaftern zu jedem Zeitpunkt seine therapeutische Unabhängigkeit wahren kann.

2. Die Zusammenarbeit des Physiotherapeuten mit Ärzten ist ausschließlich von therapeutischen Überlegungen geprägt. Den Physiotherapeuten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu versprechen oder zu gewähren.

3. Als Arbeitgeber bieten Physiotherapeuten ihren Mitarbeitern keine Anstellungsverträge an, die gegen die Grundsätze dieser Berufsordnung verstoßen.

§ 9 Honorierung in freier Praxis

1. Der Physiotherapeut hat Anspruch auf eine Honorierung, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Schwierigkeit und Umfang seiner Behandlung steht und in das auch die Qualifikation des Therapeuten sowie die eingesetzten Therapiehilfen einfließen.

2. Soweit die Vergütung nicht durch Honorarvereinbarungen mit Kostenträgern festgelegt ist, soll der Physiotherapeut sein Honorar dem Patienten vor der Behandlung mitteilen.

3. Der Physiotherapeut soll die üblichen Sätze nicht in unlauterer Weise unterschreiten.

§ 10 Werbung

1. Der Physiotherapeut ist berechtigt, für seine berufliche Tätigkeit zu werben; er tut dies in zurückhaltender, nicht reisserischer Form. Er beachtet dabei die Regeln des Heilmittelwerbegesetzes und unterlässt jegliche anpreisende Herausstellung gegenüber Kollegen. Er darf nicht dulden, dass Berichte mit werbender Herausstellung seiner therapeutischen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.

2. Der Physiotherapeut unterlässt jegliche Werbung, die darauf Bezug nimmt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Heilmittelversorgung nach ärztlicher Verordnung zu tragen haben.

3. Der Physiotherapeut führt seine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung ohne Zusätze wie „staatlich geprüft“, „staatlich zugelassen“, „staatlich anerkannt“ usw.; er darf über seine Tätigkeitsschwerpunkte informieren, insbesondere soweit sie Zusatzqualifikationen voraussetzen.

§ 11 Verbandssignet

Die Physiotherapeuten, die Mitglied eines Landesverbandes des ZVK sind, sind berechtigt, in ihrer beruflichen Tätigkeit das Signet des ZVK zu verwenden, um somit anzuzeigen, dass sie Mitglied des ZVK sind.

Stand: 24. April 1999

Quelle: ZVK